Hygiene- und Infektionsschutzkonzept Fassung (Berlin) vom 29.11.2021

Die Durchführung des Präsenzunterrichts an der Musikschule „KreaMusiK“ ist an allgemeine Vorschriften und Regelungen gebunden. Hierzu zählen insbesondere die Verordnungen des Senats der Stadt Berlin – hier: § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-Parlaments-beteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, sowie § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1 und die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 21.01.2021, der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie die Festlegungen der Kommune.
Sämtliche Maßgaben unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und ggf. Anpassung entsprechend der pandemischen Entwicklung.

Auszug aus „Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ vom 23.11.2021:
§ 27 Weitere Bildungseinrichtungen
(1) Volkshochschulen sowie weitere Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnliche Bildungseinrichtungen dürfen nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Angebote der Grundbildung und des Fachbereichs Deutsch als Zweitsprache dürfen auch unter der 3G-Bedingung stattfinden.
(2) Im Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb nach Absatz 1 Satz 2 tätige sowie daran teilnehmende Personen in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben zweimal wöchentlich jeweils negative Testergebnisse an nicht aufeinanderfolgenden Tagen nachzuweisen, soweit sie an mehreren Tagen der Woche an Präsenzformaten oder Präsenzprüfungen teilnehmen. Erfolgt die Tätigkeit oder Teilnahme lediglich an einem Tag der Woche, ist nur ein negatives Testergebnis am Tag der Tätigkeit nachzuweisen.
Siehe auch: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#part1

Veranstaltungen, Konzerte und Vorspiele sind untersagt.

Der Zugang zur Musikschule und deren Räumlichkeiten, in denen Musikschulunterricht stattfindet, ist nur Personen mit gutem Allgemeinbefinden und ohne verdächtige Symptome gestattet, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hindeuten (allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber, Husten, Geruchs- oder Geschmacksstörungen, Erbrechen, Durchfall) gestattet – der Fragenkatalog in Anlage 1 ist zu beachten. Der Aufenthalt im Musikschulgebäude ist auf den notwendigen Zeitraum zu beschränken.

In allen Räumen, in denen Musikschulunterricht stattfindet:
• ist bei Personenkontakt ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
• besteht auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen (Eingangsbereiche, Flure, Treppenhäuser, Aufzüge, Aufenthaltsbereiche, WC) eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
• besteht die Maskenpflicht in den Unterrichtsräumen nur bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern.

Das gründliche Händewaschen vor der Unterrichtsstunde ist für Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

In jedem Unterrichtsraum stehen zusätzlich Hand-Desinfektionsmittel zu Verfügung.

Jeglicher Körperkontakt (z. B. Händeschütteln sowie Umarmungen bei Begrüßungen bzw. Verabschiedungen) ist möglichst zu vermeiden. Kann dieser im Ausnahmefall nicht vermieden werden, sollten nach jedem Körperkontakt die Hände gewaschen werden. Allgemeine Regeln des Infektionsschutzes sind grundsätzlich einzuhalten (Nies- und Hustenetikette, Benutzung von Einwegtaschentüchern mit anschließender Entsorgung und Händewaschen).

Für Lehrkräfte, die Unterricht in Präsenzform erteilen besteht die Pflicht, sich zweimal wöchentlich unter Aufsicht einer anderen Person zu testen (Die Aufsichtsperson muss in einem Vertragsverhältnis mit der Musikschule stehen und die Durchführung des Tests schriftlich bestätigen.) oder sich in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer Apotheke auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der Musikschulleitung oder den zuständigen Behörden im Bedarfsfall jederzeit vorzuweisen.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Geimpfte und Genesene, die:
• über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen (die Zweitimpfung liegt mindestens 14 Tage zurück) oder
• von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind (sechs Monate ab Genesung) oder
• von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfdosis erhalten haben, die mindestens 14 Tage zurückliegt.

Für Vorschulkinder sowie Schülerinnen und Schüler, die der Schulpflicht in der allgemeinbildenden Schule und damit der Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaschutz-Verordnung unterliegen, ist kein Testnachweis erforderlich.
Einen Testnachweis müssen die Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von 15 Jahren nicht vorlegen, wenn sie in der jeweiligen Kalenderwoche der Testpflicht in der allgemein-bildenden Schule nachkommen oder als genesen gelten.
Schule und wird demzufolge dort nicht getestet, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden aus einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) bei der jeweiligen Lehrkraft. Ist die Voraussetzung des Schulbesuchs nicht erfüllt und wird in diesem Fall kein entsprechender Testnachweis vorgelegt, darf kein Unterricht in Präsenzform durchgeführt werden.

Durch das Führen von Anwesenheitslisten müssen alle Lehrkräfte jederzeit nachvollziehbar dokumentieren, welche Schülerinnen und Schüler sich zum Musikschulunterricht in der Musikschule aufgehalten haben. In den Anwesenheitslisten sind die Vor- und Nachnamen der Schülerinnen und Schüler mit Datum und Uhrzeit des Musikschulbesuches zu erfassen.

Vor Aufnahme des Unterrichts, im Laufe des Unterrichtsgeschehens sowie beim Schüler/innen- Wechsel ist eine regelmäßige und ausreichende Lüftung des Unterrichtsraumes vorzunehmen. Im Unterricht verwendet jede/r Schüler/in und jede Lehrkraft das eigene Musikinstrument. Ein Instrumententausch zwischen den Musizierenden ist ausdrücklich untersagt. Eine Ausnahme bilden dabei Instrumente, die nacheinander zwingend von verschiedenen Schülerinnen und Schüler und der Lehrkraft verwendet werden müssen.
Der Unterricht von Lehrkräften, die aufgrund einer ärztlich attestierten Vorerkrankung zu einer besonderen Risikogruppe hinsichtlich einer Covid19-Infektion gehören, kann bis auf Weiteres in Abstimmung zwischen Lehrkraft und Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern ohne Präsenz in alternativen, kontaktlosen Formen stattfinden.

Bei begründeten Verdachtsfällen/bestätigten Infektionsfällen einer COVID-19-Infektion besteht unverzügliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt der Stadt Berlin (Tel.:030 9028-2828)



Die getroffenen Festlegungen gelten bis auf Widerruf. Sie werden ständig den geltenden Rechtsbestimmungen angepasst.
Das Hygienekonzept gilt in der jeweils aktuellen Fassung für alle Mitarbeiter/innen der Musikschule KreaMusiK verbindlich. Eine entsprechende Belehrung wurde durch die Musikschulleitung vorgenommen und dokumentiert. Die Honorarlehrkräfte der Musikschule erhalten das jeweils aktuelle Hygienekonzept zur Beachtung und Einhaltung per E-Mail-Versand und Veröffentlichung auf der Musikschule-Website zur Kenntnis.

Schülerinnen und Schüler und deren Eltern wird das jeweils aktuelle Hygienekonzept durch Veröffentlichung auf der Musikschul-Website zur Kenntnis gebracht. Mit der Teilnahme am Unterricht erkennen die Schüler/innen bzw. deren Eltern das Hygienekonzept an und sichern dessen Beachtung zu.


Leipzig, 29.11.2021


Die Musikschulleitung

 

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